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Neue EN- Normen
für Notausgangs- und Paniktürverschlüsse

Inzwischen sind europaweit die Normen EN 179 und EN 1125 in Kraft getreten. Sie regeln die Verriegelung bzw. Freigabe von Fluchttüren. Fluchttürsysteme im Sinne der neuen Normen unterteilen sich in Notausgangs- und Panikverschlüsse. Der Unterschied zwischen den Notausgangsund den Paniktüren ergibt sich aus dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Die europäischen Bestimmungen und Normen werden allmählich an die Stelle nationaler Vorschriften und Normen treten. Dieser Prozess des Überganges erfordert Zeit. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Baurecht Ländersache und deswegen müssen diese neuen Anwendungsvorschriften für das jeweilige Bundesland umgesetzt und übernommen werden. Auch die geltenden Folgeverordnungen (Arbeitsstätten, Versammlungsstätten etc.) sind daher den neuen EN-Normen anzupassen und ebenfalls zu ändern.
Es werden in den Normen keine Vorgaben über bereits bestehende Türen in Flucht- und Rettungswegen gemacht. Bis zur endgültigen Klärung durch das DIBT ist vom Bestandsschutz auszugehen. Im Rahmen des Bestandsschutzes müssen in Deutschland bestehende Systeme nicht mit nach EN-konformen Produkten nachgerüstet werden, solange keine wesentliche Änderung der Türen gegeben ist. Wenn z. B. die Tür ausgetauscht werden muss, es Nutzungsänderungen im Gebäude gibt oder Gefahr im Verzug ist.
Im Markt vorhandene, nicht nach EN 179 oder EN 1125 zugelassene Produkte, können weiter für den Renovierungsbedarf im Rahmen des Bestandsschutzes eingesetzt werden. Ein Notausgangsverschluss darf nicht bei einer Paniktür verwendet werden, aber umgekehrt ist diese Lösung möglich. Dieses bedeutet, dass man im Zweifelsfall immer einen Paniktürverschluss wählen sollte.
Neu ist, dass nach der EN 179 und EN 1125 nur noch Produkte mit CE- Kennzeichnung eingesetzt werden dürfen. Voraussetzung für den Erhalt des CE- Labels ist, dass Schloss, Beschlag und Montagezubehör zusammen als Verschlusssystem geprüft sind und nur gemeinsam eingesetzt werden.
EN 179 für Notausgangstüren:
Hier sind Türen in Gebäuden benannt, bei denen die Türverschlüsse als bekannt vorausgesetzt werden, z. B. Türen bei Bürogebäuden ohne Publikumsverkehr, Studentenwohnheime, Fabriken, Laboratorien, Kraftwerke, Altenheime. Wenn eine kleinere Anzahl von Personen beteiligt ist kommt es bei Gefahrensituationen i. d. R. nicht zu einer Panik. Davon ist beispielsweise bei Bürogebäuden und sonstigen Arbeitsstätten zumeist auszugehen.
Durch Information, Schulung usw. können Menschen dazu angeleitet werden, in bedrohlichen Situationen rational zu reagieren und Ihre Angst zu überwinden. Die Kenntnis der Fluchtmöglichkeiten ermöglicht angemessene Reaktionen, die wiederum klare Entscheidungen ermöglichen: Welchen Weg wählen? Durch welche Tür? Wie diese öffnen?
An den Türen sind normale Beschlagelemente wie U - Form-Drücker oder Stoßplatten möglich. Neu kommt jedoch hinzu, dass generell bei beiden EN- Normen das Schloss- und Beschlagsystem als eine komplette Einheit geprüft sein muss. Die max. Auslösekraft am Drücker beträgt 70 Newton bzw. 150 Newton bei Verwendung einer Stoßplatte.
EN 1125 für Paniktüren:
Diese Norm kommt in öffentlichen Gebäuden zum Einsatz, bei denen die Besucher die Funktion der Fluchttür nicht kennen und diese im Notfall ohne Einweisung betätigen müssen. Das bedeutet, die Tür muss sich in Notsituationen von jedermann ohne besondere Vorkenntnisse öffnen lassen. In diesen Gebäuden besteht im Gefahrenfall die Möglichkeit einer Paniksituation mit hohem Risiko durch falsche Anwendung der Panikbeschläge (die Menschen verhalten sich irrational). Speziell bei Stromausfall (kein Licht) oder drängelnden Menschenmassen ist die Panikfunktion bei Türdrückern nicht mehr gegeben. Hier muss die Öffnungsfunktion über die gesamte Türbreite auch bei unsachgemäßer Betätigung bzw. in einer Paniksituation gegeben sein. (Menschen strömen in einer solchen Lage direkt zur Fluchttür und müssen diese ohne An-/Einweisung öffnen können). Vorgeschrieben ist eine über mindestens 60 % der Türbreite gehende Panikstange. Auch in diesem Falle muss das Schloss- und Beschlagsystem in einer Einheit geprüft werden. Die maximale Auslösekraft beträgt 80 Newton oder 220 Newton bei Gegendruck. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Kinos, Schulen, Kaufhäuser, Hotels, Krankenhäuser, Flughäfen, Stadien, Theater, Einkaufszentren, öffentlich zugängige Bereiche von Behörden und Verwaltungen, Diskotheken, Nachtklubs, Restaurants.

ENTSCHEIDUNGSDIAGRAMM

bei Anwendung der neuen EN-Normen EN 179 und 1125

Dieses Diagramm soll Ihnen als Entscheidungshilfe bei der Planung Ihrer Flucht- und Rettungswege dienen. Zusätzlich hierzu empfiehlt sich eine Abstimmung mit der für das jeweilige Bauvorhaben zuständigen örtlichen Baubehörde und bei der Planung von Feuer- und  Rauchschutztüren zusätzlich  mit einem  Brandschutzbeauftragten.

ÖFFENTLICHE GEBÄUDE?

JA

NEIN

FLUCHT- UND RETTUNGSWEG?

JA

PANIKWAHRSCHEINLICHKEIT?

Keine Vorgaben gem.
EN 179 bzw. 1125

HOCH

GERING/KEINE

  • Theater, Kinos, Opernhäuser
  • Studentenwohnheime
  • Flughäfen
  • Kraftwerke
  • Stadien
  • Laboratorien
  • Diskotheken, Nachtclubs
  • Altersheime
  • Einkaufszentren, Kaufhäuser
  • kleine Fabriken
  • Krankenhäuser, Kliniken
  • Krankenzimmer
  • Verwaltungsbauten
  • kleine Büros
  • größere Hotels
  • kleine Hotels
  • Arbeitsämter, Sozialämter etc.

Panikverschluss mit horizontaler, durchgehender Stoß- oder Griffstange nach EN 1125

Notausgangsverschluss mit Drücker oder Stoßplatte nach EN 179

 Verwendung in Gebäuden, in denen bei einer
 Gefahrensituation der Ausbruch einer Panik
 wahrscheinlich ist. Sichere Fluchtmöglichkeit auch
 ohne vorherige Kenntnis der Funktion des
 Fluchttürbeschlages.

 Verwendung in Gebäuden, in denen bedingt durch die
 geringe Anzahl an Bewohnern etc., die in der Regel mit der
 Funktionsweise der Fluchttür-
 verschlüsse vertraut sind, kann eine Paniksituation nahezu
 ausgeschlossen   werden.

Dieses Diagramm entbindet nicht von einer individuellen Beurteilung der jeweiligen
Bedingungen vor Ort.

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